Lärmaktionsplan
Hintergrund
Grundlage für die Pflicht Lärmaktionspläne zu erstellen ist die EU-Richtlinie 2002/49/EG. Ziel und Zweck ist es lärmempfindliche Gebiete zu definieren, um entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, die den Umgebungslärm dort reduzieren. Das Planwerk selbst – von der Rechtsnatur mit einer Verwaltungsvorschrift zu vergleichen – entwickelt dabei allerdings keine Außenwirkung. Rechtsansprüche Dritter auf die (zeitnahe) Durchführung von Maßnahmen ergeben sich daraus jedoch keine.
1. Lärmaktionsplan - Urfassung LAP 2021
Zuständig für die Durchführung der Lärmaktionsplanung sind die Kommunen. Zur Umsetzung hat der Gesetzgeber ein zweistufiges Vorgehen festgesetzt. Am 06.05.2019 hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim die Erstellung eines Lärmaktionsplanes beschlossen. Mit der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung und Erstellung eines Lärmaktionsplans wurde das Ingenieurbüro BS Ingenieure aus Ludwigsburg beauftragt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 07.01.2020 bis einschl. 07.02.2020 sowie vom 03.05.2021 bis einschl. 04.06.2021 durchgeführt. Der Lärmaktionsplan wurde am 18.10.2021 vom Gemeinderat der Stadt Heimsheim genehmigt.
2. erreichte Veränderungen durch die Urfassung (LAP 2021)
In der Ortsdurchfahrt von Heimsheim wurde nachts das Tempo gedrosselt. Damit reagierte der Enzkreis auf Forderungen aus der Schleglerstadt und die zum Teil enorme Lärmbelastung der Anwohner. Die Untersuchungen für einen Lärmaktionsplan hatten ergeben, dass manche Messwerte sogar so hoch sind, dass sie als gesundheitsgefährdend gelten.
Die neue Regelung gilt auf einer Strecke von insgesamt rund 1,1 Kilometern in der Mönsheimer, Hausener und Leonberger Straße während des Nachtzeitraums zwischen 22 und 6 Uhr. Heimsheim reiht sich damit ein in die immer länger werdende Liste der Kommunen im Kreis, bei denen die Geschwindigkeit in den Ortsdurchfahrten auf Tempo 30 verringert wurde.
3. Fortschreibung der Lärmaktionsplanung (LAP Stufe 4)
Die Stadt Heimsheim ist auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, den vorhandenen Straßenverkehrslärm zu erfassen, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Verringerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorzuschlagen und den Lärmaktionsplan (LAP) regelmäßig fortzuschreiben.
Auf Basis eines Kooperationserlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg hatte der Gemeinderat der Stadt Heimsheim bereits am 18. September 2023 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Die aktuelle Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) knüpft an die Urfassung vom 18. Oktober 2021 an und dient der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Aktualisierung.
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG war die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans zu beteiligen.
- Die Fortschreibung lag öffentlich im Zeitraum vom 02. Juni 2025 bis zum 04. Juli 2025 aus.
- Im Rahmen dieses Verfahrens hatten Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Vorschläge für Lärmschutzmaßnahmen einzubringen und sich an der Ausarbeitung zu beteiligen.
Die Ergebnisse dieser Mitwirkung wurden in die finale Fassung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) eingearbeitet und in einer gesonderten Abwägungsvorlage dokumentiert.
Beschlussfassung
Der Gemeinderat der Stadt Heimsheim hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2025 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) in der vorliegenden Fassung beschlossen. Dabei wurden die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen und abgewogenen Stellungnahmen berücksichtigt.
Lärmaktionsplan Stufe 4 vom 15.12.2025 (PDF-Dokument, 3,54 MB)
Bindungswirkung und Rechtsfolgen
Der beschlossene Lärmaktionsplan hat primär eine verwaltungsinterne Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass die Behörden (insbesondere die zuständige Straßenverkehrsbehörde) die dort festgelegten Ziele bei ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen. Nach dem Beschluss prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde, ob die Voraussetzungen für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) vorliegen.
Hinweise: Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan erwächst kein Anspruch darauf, dass eine bestimmte Planung oder Anlage realisiert werden muss.

