Lärmaktionsplan
Hintergrund
Grundlage für die Pflicht Lärmaktionspläne zu erstellen ist die EU-Richtlinie 2002/49/EG. Ziel und Zweck ist es lärmempfindliche Gebiete zu definieren, um entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, die den Umgebungslärm dort reduzieren. Das Planwerk selbst – von der Rechtsnatur mit einer Verwaltungsvorschrift zu vergleichen – entwickelt dabei allerdings keine Außenwirkung. Rechtsansprüche Dritter auf die (zeitnahe) Durchführung von Maßnahmen ergeben sich daraus jedoch keine.
Lärmaktionsplan - Urfassung 2021
Zuständig für die Durchführung der Lärmaktionsplanung sind die Kommunen. Zur Umsetzung hat der Gesetzgeber ein zweistufiges Vorgehen festgesetzt. Am 06.05.2019 hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim die Erstellung eines Lärmaktionsplanes beschlossen. Mit der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung und Erstellung eines Lärmaktionsplans wurde das Ingenieurbüro BS Ingenieure aus Ludwigsburg beauftragt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 07.01.2020 bis einschl. 07.02.2020 sowie vom 03.05.2021 bis einschl. 04.06.2021 durchgeführt. Der Lärmaktionsplan wurde am 18.10.2021 vom Gemeinderat der Stadt Heimsheim genehmigt.
Veränderungen durch den LAP 2021
In der Ortsdurchfahrt von Heimsheim wurde nachts das Tempo gedrosselt. Damit reagierte der Enzkreis auf Forderungen aus der Schleglerstadt und die zum Teil enorme Lärmbelastung der Anwohner. Die Untersuchungen für einen Lärmaktionsplan hatten ergeben, dass manche Messwerte sogar so hoch sind, dass sie als gesundheitsgefährdend gelten.
Die neue Regelung gilt auf einer Strecke von insgesamt rund 1,1 Kilometern in der Mönsheimer, Hausener und Leonberger Straße während des Nachtzeitraums zwischen 22 und 6 Uhr. Heimsheim reiht sich damit ein in die immer länger werdende Liste der Kommunen im Kreis, bei denen die Geschwindigkeit in den Ortsdurchfahrten auf Tempo 30 verringert wurde.
Fortschreibung des LAP
Aufgrund des Kooperationserlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim am 18.09.2023 die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes beschlossen. Das Verfahren zur Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung eines Lärmaktionsplanes ist im Wesentlichen in § 47d BImSchG geregelt. Grundlage bilden eigene Verkehrserhebungen und Daten aus dem Straßenverkehrsmonitoring des Landes Baden-Württemberg, die nach RLS-19 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) differenzierten Verkehrskennwerte enthält. Zur Ermittlung der Beurteilungspegel sind bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen und bei der Lärmsanierung die RLS-19 anzuwenden. Die RLS-19 sind das aktuellste, auch vom Bundesverordnungsgeber anerkannte Regelwerk für die Ermittlung von straßenbezogenem Verkehrslärm. Wie bei der Urfassung (LAP 2021) bereits erfolgreich angewandt, ist auch bei der Fortschreibung eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.