In der Übersicht
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Ein Sanierungsgebiet ist ein durch die Stadt förmlich festgelegtes Gebiet, in dem sich der überwiegende Teil der Gebäudesubstanz in einem sanierungswürdigen Zustand befindet und der Wohnstandard Verbesserungsbedarfe aufweist. Öffentliche Gelder aus verschiedenen Förderprogrammen werden gezielt dazu eingesetzt, die Wohn-und Lebensqualität in solchen Gebieten durch z.B. Modernisierung, Instandsetzung, Begrünung und Straßenraumgestaltung zu verbessern. Dazu beschließt der Gemeinderat eine förmliche Sanierungssatzung nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB). Innerhalb des Geltungsbereiches besteht zu Gunsten der Stadt Heimsheim ein besonderes Vorkaufsrecht.
Aktuelle Sanierungsgebiete
Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Stadtkern II mit Erweiterung
Die Stadt Heimsheim wurde bereits im Jahr 2017 in ein Förderprogramm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommen und setzt sich seither intensiv mit möglichen Lösungsansätzen für die Entwicklung, Neugestaltung und Neuorientierung Ihrer Stadtmitte auseinander. Im Jahr 2019 hat sie hierfür in Gestalt einer Planungskonkurrenz unter Beteiligung von vier kompetenten Planungsbüros eine qualifizierte und tragfähige Planungs- und Entscheidungsgrundlage geschaffen. Die Ergebnisse dieser Mehrfachbeauftragung und die darauf aufbauenden vertiefenden Untersuchungen ergaben, dass sich das größte Entwicklungspotential und der vordringlichste Erneuerungs- und Entwicklungsbedarf im südlichen Teil des Plangebietes – der sogenannten Unterstadt – befinden. Nach Vorabstimmung mit dem Gemeinderat hat das mit der weiteren Planung beauftragte Büro ARP aus Stuttgart eine Abgrenzung für diesen Entwicklungsabschnitt erstellt, in welchem sich die Stadterneuerungs- und -entwicklungsbemühungen der Stadt Heimsheim vorrangig konzentrieren werden.
Chancen für Eigentümer
Durch die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Stadtkern II ergeben sich interessante Fördermöglichkeiten.
Formale Voraussetzungen
Das Vorhaben muss im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes liegen und es muss eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden.
Änderungen sind durch ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 für Vorhaben nach §144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beantragen und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Heimsheim.
Inhaltliche Voraussetzungen
Das Vorhaben muss mit den Sanierungszielen in Einklang stehen. Das Vorhaben erfüllt den Tatbestand der umfassenden, und nachhaltigen Erneuerung und Wertsteigerung erfüllen.
Gestalterische Voraussetzungen
Qualitative, gestalterische und städtebauliche Aufwertung mit frühzeitigen und umfassenden Abstimmung mit der Stadt Heimsheim und Landsiedlung.
Förderung und Abschreibung
Durch die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Stadtkern II ergeben sich interessante Fördermöglichkeiten. Eigentümer dürfen sich bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen über eine Bezuschussung der Herstellungskosten in Höhe von 10 % bis 27,5 % freuen. Darüber hinaus können sie für die Modernisierungsaufwendungen eine erhöhte steuerliche Abschreibung (§ 7h EStG, § 10f EStG) geltend machen.Förderfähig sind Maßnahmen wie haustechnische Verbesserungen, wohntechnische Verbesserungen und bautechnische Verbesserungen, aber auch Grundstücksneuordnungen und ggf. Abbruchkosten.Die Stadt Heimsheim unterstützt die Eigentümer und ist unter Umständen auch bereit, Gebäude oder Grundstücke (auch in Teilen) für die erfolgreiche Ortskernsanierung zu erwerben.