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Beschluss zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4)
Amtliche Bekanntmachung
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Heimsheim zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4)
Datum des Beschlusses: 15. Dezember 2025
1. Hintergrund und Gesetzliche Grundlage
Die Stadt Heimsheim ist auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, den vorhandenen Straßenverkehrslärm zu erfassen, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Verringerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorzuschlagen und den Lärmaktionsplan (LAP) regelmäßig fortzuschreiben.
Auf Basis eines Kooperationserlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg hatte der Gemeinderat der Stadt Heimsheim bereits am 18. September 2023 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Die aktuelle Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) knüpft an die Urfassung vom 18. Oktober 2021 an und dient der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Aktualisierung.
2. Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG war die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans zu beteiligen.
- Die Fortschreibung lag öffentlich im Zeitraum vom 02. Juni 2025 bis zum 04. Juli 2025 aus.
- Im Rahmen dieses Verfahrens hatten Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Vorschläge für Lärmschutzmaßnahmen einzubringen und sich an der Ausarbeitung zu beteiligen.
Die Ergebnisse dieser Mitwirkung wurden in die finale Fassung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) eingearbeitet und in einer gesonderten Abwägungsvorlage dokumentiert.
3. Beschlussfassung
Der Gemeinderat der Stadt Heimsheim hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2025 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP Stufe 4) in der vorliegenden Fassung beschlossen. Dabei wurden die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen und abgewogenen Stellungnahmen berücksichtigt.
4. Bindungswirkung und Rechtsfolgen
Der beschlossene Lärmaktionsplan hat primär eine verwaltungsinterne Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass die Behörden (insbesondere die zuständige Straßenverkehrsbehörde) die dort festgelegten Ziele bei ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen. Nach dem Beschluss prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde, ob die Voraussetzungen für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) vorliegen.
Hinweise: Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan erwächst kein Anspruch darauf, dass eine bestimmte Planung oder Anlage realisiert werden muss.
5. Einsichtnahme
Der beschlossene Lärmaktionsplan (LAP Stufe 4) ist auf der Homepage der Stadt Heimsheim unter folgendem Link abrufbar:
www.heimsheim.de/leben-wohnen/bauen-entwickeln/laermaktionsplan(PDF-Dokument, 3,54 MB)
Heimsheim, 15.12.2025
gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister


