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Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplans „Schleglerhof-Areal“ Gemarkung Heimsheim - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Heimsheim hat am 11.04.2022 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für das Plangebiet „Schleglerhof-Areal“ einen Bebauungsplan im Verfahren nach § 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufzustellen. In seiner Sitzung am 10.03.2025 hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim den Entwurf des Bebauungsplans „Schleglerhof-Areal“ mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung in der Fassung vom 17.02.2025 gebilligt und beschlossen, den Entwurf gem. § 13 a BauGB i. V. m. § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt und über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs informiert.
Im beschleunigten Verfahren wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen. Ebenfalls wird im Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus nebenstehendem Lageplan ersichtlich (unmaßstäbliche Darstellung).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 1943, 1944, 1945, 1947 sowie in Teilen die Flurstücke 1894/1 (Jahnstraße) und 2004/4 (Förichstraße) auf der Gemarkung Heimsheim. Die Fläche beträgt ca. 1,07 ha. Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan 2025 des Gemeindeverwaltungsverbands Heckengäu ist das Plangebiet als Wohnbaufläche und im westlichen Randbereich als Grünfläche ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a (2) 2. BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Ziel und Zweck der Planung
Der in den 1950er Jahren entstandene Reiterhof lag ursprünglich im Außenbereich der Gemarkung Heimsheim. Durch die sukzessive Ausdehnung der Stadt Heimsheim wurde der Reiterhof in das Stadtgefüge eingegliedert.
Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und um Konflikte mit den umliegenden Nutzungen zu vermeiden sowie um die zukünftige Entwicklung im Gebiet zu steuern, soll an dieser Stelle ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierdurch soll auch erreicht werden, dass der Reiterhof samt der vorhandenen Grünstrukturen in seinem Bestand geschützt wird und planungsrechtlich mit der Umgebungsbebauung in Einklang gebracht wird. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Nutzung der Grundstücke zu schaffen.
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans werden im Internet veröffentlicht. Die Unterlagen können während der Dauer der Veröffentlichung vom 31. März 2025 bis einschließlich 2. Mai 2025 (Veröffentlichungsfrist) auf der Internetseite der Stadt Heimsheim unter https://www.heimsheim.de/leben-wohnen/bauen-entwickeln/bebauungsplaene eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die genannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Heimsheim, Schlosshof 5, 71296 Heimsheim in den üblichen Dienstzeiten für alle zur Einsicht ausgelegt. Terminvereinbarungen sind möglich.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans und seinen möglichen Auswirkungen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden.
E-Mail: stadtbauamt(@)heimsheim.de
Fax: 07033 5357-19
Postanschrift: Stadt Heimsheim, Schlosshof 5, 71296 Heimsheim
Es wird auf § 4a Abs. 5 BauGB hingewiesen: Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darum gebeten bei Stellungnahme die volle Anschrift anzugeben. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.
Heimsheim, den 27.03.2025
gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister