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Wärmeplanung in Heimsheim
Erstelldatum28.08.2024
Die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans in Heimsheim beginnt ab 01. September 2024
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 33 Abs. 6 KlimaG BW
Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
Die Stadt Heimsheim hat im Dezember 2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind Kommunen unter 100.000 Einwohner nun seit Anfang des Jahres ohnehin verpflichtet bis 2028 einen Wärmeplan vorzulegen.
Im Rahmen eines Planungskonvois und dem Förderprogramm „freiwillige kommunale Wärmeplanung“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft beginnt Heimsheim zusammen mit der Gemeinde Weissach und der Stadt Weil der Stadt mit der Erstellung eines Wärmeplans am 1. September 2024.
Zur Erstellung des interkommunalen Wärmeplans des Planungskonvois wurde die EGS-plan Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbH beauftragt.
Gemäß § 33 Abs. 1 KlimaG BW werden im Rahmen der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans personenbezogene Daten zum Energiebedarf und –verbrauch (Wärme und Strom) gebäudescharf erhoben und verarbeitet, um folgende Informationen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Förderprogrammes freiwillige kommunale Wärmeplanung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft an das Land Baden-Württemberg zu übermitteln:
- der aktuelle Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung, aufgeteilt nach Energieträgern und Sektoren,
- der für die Jahre 2030 und 2040 abgeschätzte Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung, aufgeteilt nach Energieträgern und Sektoren, und
- das nutzbare Endenergiepotenzial zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung.
Gemäß § 33 Abs. 2 KlimaG BW sind Energieunternehmen, Netzbetreiber, öffentliche Stellen und Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, auf Anfrage Informationen zur Verfügung zu stellen.
Nach § 33 Abs. 3 KlimaG BW sind auch Gewerbe-, Industriebetriebe und die öffentliche Hand verpflichtet, Informationen über ihre eigenen Liegenschaften zu übermitteln.
Stellen die übermittelten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar, sind diese gemäß § 33 Abs. 1 KlimaG BW entsprechend zu kennzeichnen.
Der kommunale Wärmeplan wird keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und veröffentlichen (§ 27 Abs. 5 KlimaG BW).
Die vorangehend genannten Informationen werden ausschließlich zum Zweck der Wärmeplanung erhoben und vom beauftragten Konsortium für diesen Zweck unter Wahrung der rechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet. Sobald die Erstellung des kommunalen Wärmeplans abgeschlossen ist, werden die erhobenen Daten gelöscht.