Satzung der Stadt Heimsheim zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Heimsheim im Bereich des künftigen Bebauungspl
Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Heimsheim
zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Heimsheim
im Bereich des künftigen Bebauungsplanes
„Schleglerhof-Areal“
Gemarkung Heimsheim
vom 11.04.2022
Aufgrund von § 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) m.W.v. 15.09.2021 i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim am 11.04.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans „Schleglerhof-Areal“ wird diese Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die in der beigefügten Grundstücksliste, welche als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Heimsheim.
(2) Maßgebend für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Lageplan des Stadtbauamtes vom 11.04.2022, der als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Heimsheim nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 5
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 BauGB.
Anlage 1:
Grundstücksliste
zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Heimsheim im Gebiet „Schleglerhof-Areal“
Flste.: 1943, 1944, 1945, 1947, 1894/1 (Jahnstraße, in Teilen), 2004/4 (Förichstraße, in Teilen)
Anlage 2:
Lageplan des Stadtbauamtes vom 11.04.2022
zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Heimsheim im Gebiet „Schleglerhof-Areal“
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Verordnung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Heimsheim, den 11.04.2022
gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister