Satzung der Stadt Heimsheim über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Heimsheim im Gebiet Schleglerhof-Areal
Satzung der Stadt Heimsheim
über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Heimsheim
im Gebiet „Schleglerhof-Areal“
Gemarkung Heimsheim
vom 11.04.2022
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) m.W.v. 15.09.2021 i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim am 11.04.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB im Gebiet „Schleglerhof–Areal“ steht der Stadt Heimsheim ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich des Vorkaufsrechts
(1) Der räumliche Geltungsbereich des Vorkaufsrechts umfasst die in der beigefügten Grundstücksliste, welche als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Heimsheim.
(2) Maßgebend für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Lageplan des Stadtbauamtes vom 11.04.2022, der als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1:
Grundstücksliste
zur Satzung der Stadt Heimsheim über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Heimsheim im Gebiet „Schleglerhof - Areal“
Flurstücke 1943, 1944, 1945, 1947, 1894/1 (Jahnstraße, in Teilen), 2004/4 (Förichstraße, in Teilen)
Anlage 2:
Lageplan des Stadtbauamtes vom 11.04.2022
zur Satzung der Stadt Heimsheim über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Heimsheim im Gebiet „Schleglerhof - Areal“
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Verordnung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Heimsheim, den 11.04.2022
gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister