Informationen zur Grundsteuerreform
Grundsteuerreform: Schätzungsankündungen werden vom Finanzamt versandt
Information vom 29.09.2023
Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Adressat sind alle Eigentümerinnen und
Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten die Eigentümerinnen und Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben.
Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können
zuungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht
berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung noch mal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschicken.
Information vom 27.07.2023
Fachinformation des Gutachterausschusses
Information vom 26.07.2023
Der Gutachterausschuss hat neue Bodenrichtwerte zum 1.1.2023 veröffentlicht. Sofern Sie Ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, beachten Sie bitte, dass für die neue Grundsteuerreform 2025 weiterhin die Bodenrichtewerte zum Zeitpunkt vom 1.1.2022 herangezogen werden müssen.
Information vom 08.12.2022:
Anbei können Sie eine Grafik zum weiteren Ablauf und zur neuen Berechnung der Grundsteuer herunterladen.
Grafik zur Berechnung Ablauf Grundsteuer ab 1.1.2025
Information vom 18.10.2022:
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird nun doch bundesweit verlängert, und zwar um drei Monate. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 verständigt, wie auch das Ministerium für Finanzen in einer Pressemitteilung vom selben Tage mitgeteilt hat. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden.
Information vom 06.10.2022:
Mit Pressemitteilung vom 05. Oktober 2022 hat das Ministerium für Finanzen über den Aufschub bezüglich der Grundsteuererklärungen für die Grundsteuer A informiert. Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung nicht wie ursprünglich vorgesehen im Oktober 2022, sondern erst Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen der Finanzämter an die Erklärungsabgabe für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Information vom 05.10.2022:
Link zum Erklärvideo das sehr anschaulich die Eingabeschritte in Mein ELSTER erläutert.
https://www.youtube.com/watch?v=vBlxBNjveUY
Informationen vom 07.07.2022:
Das LGL hat ein Infoblatt für die Grundstückseigentümer erstellt, das Hinweise und
Erläuterungen zum Grundsteuer-B-Viewer beinhaltet. Das Infoblatt wird auch auf der Seite des LGL bzw. über die Internetseite www.grundsteuer-bw.de zugänglich gemacht. Es ist auch >hier< zum Download eingestellt.
Informationen vom 01.07.2022:
Die Bodenrichtwerte werden heute auf der Webseite des Zweckverbands veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte wurden bereits an das LGL BW zur Veröffentlichung auf BORIS BW übermittelt und sind dann unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw aufrufbar. Nach den Informationen vom Zweckverband werden die Daten auf BORIS BW in den nächsten Tagen online sein.
Informationen vom 01.06.2022:
Mit dem Versand von Feststellungserklärungen, in Bezug auf die Grundsteuerreform, wurde durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe am 16.05.2022 begonnen und soll vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen sein. Die Druck- und Versandreihenfolge ergibt sich aus der Identifikationsnummer der Steuerpflichtigen. So wird eine Streuung über das ganze Land und bei den Finanzämtern erreicht.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg nur wenige Angaben bei der Grundsteuer-Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
- die Grundstücksfläche,
- der Bodenrichtwert und
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 LGrStG).
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
Das Informationsschreiben enthält eine Auflistung der bisher beim Finanzamt unter dem Aktenzeichen registrierten Flurstücke. Ggf. fehlende Flurstücke müssen die Eigentümer in ihrer Grundsteuerwerterklärung mit angeben, denn die Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022, die auf Grund der Feststellungserklärungen der Eigentümer erfolgt, ist eine „Generalinventur“ des Grundbesitzes in Baden-Württemberg für Grundsteuerzwecke. Die Grundstücks- bzw. Flurstücksangaben können hierzu z.B. dem Kaufvertrag oder einem Grundbuchauszug entnommen werden. Weitere Daten für die Feststellungserklärung werden auf dem Auskunftsportal unter www.grundsteuer-bw.de ab Juli 2022 zur Verfügung gestellt. Dort finden die Grundstückseigentümer z.B. neben der Größe der Flurstücke den maßgeblichen Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, sobald dieser vom Gutachterausschuss an dieses Portal übermittelt wurde.
Musterschreiben für den Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Das Musterschreiben ist an Land- und Forstwirte zielgerichtet für die Hofstellengrundstücke orientiert. Grund und Boden sowie alle Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht-land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, werden künftig nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), sondern als Grundvermögen (Grundsteuer B) besteuert. Die Land- und Forstwirte haben deshalb etwa für den Wohnteil einer Hofstelle eine separate Feststellungserklärung bezüglich der künftig zum Grundvermögen zählenden und der Grundsteuer B unterliegenden Flächen abzugeben. Daneben steht die eigenständige Feststellungserklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Für die Abgrenzung der Flächen einer Hofstelle, die künftig zum Grundvermögen zu rechnen sind, enthält der Anwendungserlass zum Landesgrundsteuergesetz – AE LGrStG – konkrete Hinweise und Berechnungshilfen. Der Anwendungserlass wird rechtzeitig bis zum Start der Erklärungsabgabe ab dem 1. Juli 2022 veröffentlicht.
Künftiges Muster-Schreiben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für die der Grundsteuer A unterliegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft enthält das Wohnteil-Musterschreiben den wichtigen Hinweis, dass für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke für Oktober 2022 [siehe aktuellere Info vom 6.10.22] ein separates Schreiben der Finanzämter an die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke bzw. Betriebe mit gesonderter Abgabefrist ergehen soll. Danach soll es in diesen Fällen möglich sein, die Feststellungserklärung hierfür auch erst nach Erhalt dieses Schreibens abzugeben.
Darin kommt zum Ausdruck, dass für die Finanzverwaltung die Bearbeitung der großen Masse der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer B (einschließlich der Wohnteile der landwirtschaftlichen Hofstellen) absoluten Vorrang hat.
Abgabe der Feststellungserklärungen
Die Feststellungserklärungen sind elektronisch über das ELSTER-Portal, das hierfür ab dem 1. Juli 2022 freigeschaltet wird, bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird es die zuvor erwähnte [individuell] verlängerte Abgabefrist geben). Eine Abgabe in Papierform auf Erklärungsvordrucken ist aber in begründeten Ausnahmefällen (sog. "Härtefallregelung") möglich. Dies ist der Fall, wenn jemand beispielsweise keinen Internetzugang hat oder den Umgang mit dem Internet nicht gewohnt ist und sich die Situation künftig auch nicht ändert. Die FAQ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de enthalten hierzu unter „Allgemeines zur Grundsteuer“ Hinweise. In diesen Ausnahmefällen kann der bzw. die Betroffene ab Juli 2022 einen entsprechenden Papiervordruck beim jeweils zuständigen Finanzamt erhalten. Eines schriftlichen Antrags für die Anwendung der Härtefallregelung bedarf es nicht.
Bereits veröffentlichte Inhalte zum Thema Grundsteuerreform finden Sie unter folgenden Link zum Mitteilungsblatt (Seite 3 und 5)
https://www.heimsheim.de/upload/mitteilungsblatt/heimsheim_2021_50_text.pdf
Flyer zur Grundsteuerreform